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Satzung des Heimatvereins Fresenburg e. V.

§ 1

Der Heimatverein Fresenburg e. V. bezweckt die Pflege der Heimatliebe und Heimatverbundenheit. Insbesondere sieht er seine Aufgabe darin,

  1. In allen Schichten der Bevölkerung Verständnis für die hier bodenständigeVolkskultur zu wecken, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll zu entwickeln, die heimische Mundart zu pflegen und echte Volkskunst zu fördern,
  2. das natürliche Landschaftsbild, die Pflanzen und Tierwelt zu hegen,
  3. die heimischen Baudenkmäler zu erhalten und zu schützen und im Anschluss an die gegebenen Überlieferungen die heimische Siedlungs-, Bau- und Wohnkultur zu pflegen und fortzubilden,
  4. alle Bestrebungen, die der Pflege der Heimatliebe und des Heimatstolzes dienen, zu unterstützen und zur Erreichung dieser Aufgaben bemüht sich der Verein,
  • weite Schichten der Bevölkerung durch Vorträge, Wanderungen, Führungen, Ausstellungen und Heimatabende mit den Werten und Schönheiten des Vereinsgebietes und der Region vertraut zu machen,
  • den Schulen aller Art Hilfsmittel an die Hand zu geben,
  • eine Heimatbücherei und ein Bildarchiveinzurichten und
  • alle wissenschaftlichen Arbeiten zur Erforschung der Heimat zu unterstützen.


§ 2

Der Heimatverein ist ein eingetragener Verein, hat seinen Sitz in Fresenburg und erstreckt sich über das Gebiet die Gemeinde Fresenburg. Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gründung des Vereins erfolgte am 18. Juni 2001.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitglieder des Vereins können werden:

Einzelpersonen, Körperschaften, Firmen und Vereine.

Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten, der mit einfacher
Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet.


§ 4

Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins zu fördern und den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Vereine und Körperschaften zahlen einen Jahresbeitrag entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.


§ 5

Der Verein wird vom Vorstand beleitet.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden oder den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er vertritt den Verein nach außen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassenführer und Beisitzern, die sich auf das Vereinsgebiet verteilen. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 6

Kraft des Amtes gehören dem Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder an:

der Vorsitzende des Gemeinderates der Gemeinde Fresenburg oder einer seiner
Vertreter.


§ 7

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


§ 8

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt.

In dieser Versammlung ist

  • über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
  • die Vereinsrechnung abzunehmen und
  • ggf. die Neuwahl des Vorstandes gem. § 5 vorzunehmen.

Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß vom Vorsitzenden 14 Tage vorher einberufen sind. Jedes Mitglied ist schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung einzuladen. Zusätzlich wird im lokalen Teil der Tagespresse auf die Sitzung hingewiesen.

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer unterzeichnet wird.


§ 9

Die Hauptversammlung tritt ferner nach Bedarf zusammen, sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der eingeschriebenen Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.


§ 10

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.


§ 11

Durch die Hauptversammlung können verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.


§ 12

Bei Austritt aus dem Verein geht für den Austretenden jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.


§ 13

Die Satzung kann grundsätzlich nur in einer ordentlichen Hauptversammlung abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Abänderung zustimmen. Der Verein gilt dann als aufgelöst, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.

Im Falle der Auflösung und Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen auf die Gemeinde Fresenburg über mit der Verpflichtung es im Sinne der Satzung im Vereinsgebiet zu verwenden.


49762 Fresenburg, den 11. März 2002


Der Vorstand des Heimatvereins Fresenburg e. V.

pdf.gif Satzung

 
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