Urkunde
von Johannes Rüschen
Betrifft: Übersetzung der Urkunde des Gert Swartwolt betr. Hermann zum Kampe und Rolf zum Husen aus dem Jahre 1462
Vorbemerkungen: Der Text der Urkunde hat lange Sätze und kaum Punkte und Kommata. Daher wird die Übersetzung nach dem heute üblichen Satzbau und mit der heute üblichen Zeichen-setzung wiedergegeben, um den Sinn und den Inhalt der Urkunde besser verstehen zu können.
In den Klammern stehen jeweils alternative Übersetzungsmöglichkeiten. Es spricht auch nichts dagegen, einen zweiten Übersetzer hinzuziehen.
(1) "Ich, der Knappe Gerd Swartwolt, gebe zu (...) öffentlich bekannt (offenbare) in diesem offenen gesiegelten Brief für mich, meine Erben und An-
(2) erben, dass von mir zu Lehen geht (gegeben wird) das halbe Erbe Teken zum Husen in dem Gericht von Düthe an Hermann zum Kampe und
(3) (an) Rolf zum Husen, die (schon) lange darauf gehofft hatten. Das ist (geschieht) mit meinem Willen, und ich habe (es) zugelassen (erlaubt) für mich und
(4) meine Erben, dass sie es (das Erbe) teilen sollen. Und ich erwarte, dass meine Erben (den) Hermann und (den) Rolf und ihre Angehörigen nach diesen Tagen
(5) niemals weder bedrängen noch dazu zwingen (sollen), in irgendeiner Weise das vorgenannte halbe Erbe wieder zurück zu geben.
(6) Denn der vorgenannte Hermann zum Kampe und seine Erben sollen von mir, dem vorgenannten Gerd Swartwolt und meinen Erben,
(7) das Viertel von dem vorher beschriebenen halben Erbe empfangen (erhalten), so sicher das feststeht (so schnell es geht). Und (er soll) an Geld fünfzehn Osnabrücker Schillinge
(8) dafür geben ohne irgendeinen Vorbehalt (ohne Arglist). Hier waren auch beteiligt Sweder Gruter, zu der Zeit Drost
(9) zu Lingen, Drees von Langen, Johann Cloet, Wessel zur Mühlen, in der Zeit Rentmeister im Emsland. Sie haben dieses mit-
(10) bestätigt und verfestigt in einer Urkunde, dass diese vorher genannten Punkte und Artikel
in Wahrheit stets fest und ungebrochen
(11) bleiben. So habe ich, der vorher genannte Knappe Gerd Swartwolt, mein Siegel zur Bestätigung und Verfestigung für mich und
(12) meine Erben neben (an) diesen Brief gehangen. Gegeben in dem Jahre unseres Herrn eintausendvierhundert und zweiundsechzig, an
(13) dem Freitag nach dem Sonntag Invocavit (= an dem Freitag nach dem ersten Sonntag der Passionszeit)."